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UN-Behindertenrechtskonvention

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN‑Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist ein internationaler Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.

In Österreich ist die UN-Behindertenrechtskonvention (Begleitdokument zur Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention) seit 26. Oktober 2008 in Kraft. Sie muss bei der Gesetzgebung und der Vollziehung (Verwaltung und Rechtsprechung) berücksichtigt werden.
Die Übersetzung in Leichter Sprache finden Sie hier.

Fakultativprotokoll (zusätzliche freiwillige Verpflichtung)

Österreich hat zusätzlich zur UN-BRK auch das ergänzende Fakultativprotokoll unterzeichnet. Dieses räumt Einzelpersonen und Personengruppen die Möglichkeit ein, beim UN‑Behindertenrechtsausschuss in Genf eine Individualbeschwerde einzureichen.

Im Zuge der Durchführung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Optional Protocol to the Convention against Torture, OPCAT) ist die Volksanwaltschaft mit ihren Kommissionen seit Juli 2012 auch mit der Aufgabe betraut, Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch an Menschen mit Behinderungen (Artikel 16 Abs. 3 der Konvention) zu verhindern.

Zu diesem Zweck werden von ihr alle Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderungen, z.B. Behinderten- und psychosoziale Langzeiteinrichtungen sowie Behindertentageszentren, wirksam überwacht (Gewaltpräventionsmechanismus). Als Beratungsorgan wurde von der Volksanwaltschaft ein Menschenrechtsbeirat eingerichtet.   

Allgemeine Bemerkungen UN‑Ausschuss

Der UN‑Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht zu grundsätzlichen Fragen von Auslegung und Verständnis der UN-BRK "General Comments" (deutsch: „Allgemeine Bemerkungen").

Allgemeine Bemerkungen des UN-Ausschusses in englischer Sprache sind auf der Website des UN-Ausschusses verfügbar.

Das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu den Allgemeinen Bemerkungen deutsche Fassungen erstellt, die ebenfalls abrufbar sind.

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich

Hinsichtlich der innerstaatlichen Durchführung und Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention müssen laut Artikel 33 UN-BRK folgende Punkte erfüllt werden:

  • Einrichtung einer oder mehrerer staatlicher Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung der UN-Behindertenrechtskonvention
  • Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll
  • Schaffung eines unabhängigen Mechanismus zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung der Konvention (Monitoring)

In Österreich ist die Anlaufstelle des Bundes das Sozialministerium. Die Länder haben – in Entsprechung des Artikels 33 UN‑Behindertenrechtskonvention und der österreichischen Bundesverfassung – jeweils eigene Anlaufstellen für ihren Zuständigkeitsbereich eingerichtet.

Die Koordinierung in Zusammenhang mit der Umsetzung der UN‑BRK erfolgt über das Sozialministerium. Dabei wird insbesondere auf die geforderte Einbeziehung der Zivilgesellschaft geachtet (Partizipation).

Seit Dezember 2008 existiert ein Überwachungsmechanismus im Bereich des Bundes – der Monitoringausschuss (§§ 13g ff Bundesbehindertengesetz). Die Länder haben für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls Monitoringstellen eingerichtet.   

Monitoringausschuss

Der Österreichische Monitoringausschuss ist ein unabhängiger Ausschuss, der die Einhaltung der UN-BRK in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) Bundessache sind, überwacht. 

Aufgaben des Monitoringausschusses

Der Monitoringausschuss

  • kann im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einholen.
  • gibt Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der UN-BRK ab.
  • berichtet der Sozialminister regelmäßig über seine Beratungen.
  • unterhält in Angelegenheiten der UN-BRK einen umfassenden Dialog mit der Zivilgesellschaft.

Aufbau des Monitoringausschusses

Die Mitglieder des Ausschusses sind:

  • vier Vertreter/innen der organisierten Menschen mit Behinderungen (und je ein Ersatzmitglied)
  • ein Vertreter/eine Vertreterin einer Nichtregierungsorganisation aus dem Bereich der Menschenrechte (und ein Ersatzmitglied)
  • ein Vertreter/eine Vertreterin einer Nichtregierungsorganisation aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (und ein Ersatzmitglied)
  • ein Vertreter/eine Vertreterin der wissenschaftlichen Lehre (und ein Ersatzmitglied).

Das Sozialministerium und das jeweils betroffene Ressort oder oberste Organ der Vollziehung sind auch mit beratender Stimme vertreten.   

Überprüfung der Vertragsstaaten: Staatenprüfung

Laut UN-BRK ist Österreich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen über die Umsetzung der UN-BRK an den UN-Behindertenrechtsausschuss zu berichten und bei sogenannten „Staatenprüfungen“ mit dem Ausschuss in einen konstruktiven Dialog zu treten.

Im Oktober 2010 hat Österreich den UN den ersten Staatenbericht übermittelt und darin Bilanz über die ersten zwei Jahre seit dem nationalen Inkrafttreten der Konvention gezogen.

Die erste Staatenprüfung Österreichs fand im September 2013 in Genf statt. Dabei trat der zuständige UN‑Behindertenrechtsausschuss mit einer österreichischen Delegation aus Vertretern und Vertreterinnen der Bundesministerien und der Länder in den ersten offiziellen Dialog.

Auf Basis des ersten Staatenberichts Österreichs zur Umsetzung der UN‑Behindertenrechtskonvention, der Beantwortung einer offenen Fragenliste (List of Issues) im Juni 2013 und aufgrund der Ergebnisse der ersten Staatenprüfung hat der Ausschuss am 30. September 2013 abschließende Bemerkungen ("Concluding Observations") veröffentlicht, die insgesamt 58 Punkte (durchnummerierte Absätze) bzw. 23 Empfehlungen enthielten.

Die Österreichische Bundesregierung hat am 4. September 2019 den kombinierten zweiten und dritten Staatenbericht Österreichs zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention angenommen und fristgerecht an den UN-Behindertenrechtsausschuss übermittelt. Der Bericht ist die Beantwortung eines Fragenkatalogs („List of Issues“) mit 45 Fragen an Österreich, die der UN-Behindertenrechtsausschuss am 12. Oktober 2018 an Österreich gerichtet hatte und die bis zum 1. Oktober 2019 zu beantworten waren.

Am 22. und 23. August 2023 fand in Genf die zweite Staatenprüfung Österreichs statt, bei der Österreich wieder mit zahlreichen Vertretern und Vertreterinnen der Bundesministerien und der Länder am konstruktiven Dialog mit dem UN-Behindertenrechtsausschuss teilnahm.

Nach der Staatenprüfung veröffentlichte der Ausschuss die endgültige Fassung der abschließenden Bemerkungen („Concluding Observations“) vom 28. September 2023 in englischer Sprache.  Eine deutsche Übersetzung (PDF, 287 KB) liegt ebenfalls vor.

Die abschließenden Bemerkungen enthalten insgesamt 72 Empfehlungen zu 32 Artikeln der UN-BRK, die in den nächsten Jahren in Österreich umgesetzt werden sollen.

Gutachten: Österreichs Verpflichtungen durch die UN-Behindertenrechtskonvention

Im Auftrag des Sozialministeriums hat die Universität Innsbruck ein Rechtsgutachten über die Frage erstellt, welche Verpflichtungen für Österreich durch die Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen entstanden sind.

Anhand wesentlicher Bestimmungen der Behindertenrechtskonvention wurden die Verpflichtungen Österreichs auf völkerrechtlicher, verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Ebene untersucht.

Das Gutachten über die aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erwachsenden Verpflichtungen Österreichs steht zum Download zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 30. Juli 2020